AGBs

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Bonn-Stahl GmbH

I. Geltung/Vertragsschluss
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Für Verträge mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB gilt ausschließlich Abschnitt XVI dieser Bedingungen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Käufers sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform bestätigt sind. Das Gleiche gilt für Änderungen von Aufträgen. Wir sind jedoch berechtigt, einen Auftrag durch Ausführung der Bestellung ohne vorherige Bestätigung anzunehmen. Die Annahme kann innerhalb angemessener Frist nach Zugang der Bestellung erfolgen.

3. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Garantien und Aussagen über den Einsatz- oder Verwendungszweck unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem
Vertragsschluss sind unverbindlich und werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.

4. Die Mitlieferung (Beistellung) von Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 bedarf der Vereinbarung in Textform. Wir sind berechtigt, solche Bescheinigungen in Kopie zu übergeben und in solchen Kopien den Besteller und den Aussteller abzudecken.5. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer
jeweils neuesten Fassung.

II. Preise
1. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Werk oder ab Lager zuzüglich Frachten, Mehrwertsteuer und Einfuhrabgaben. Die Ware wird „brutto für netto“ berechnet.

2. Ändert sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss die Summe der außerhalb unseres Betriebs entstehenden Kosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, sind wir
berechtigt, die Preise im entsprechenden Umfang jeweils zum Ersten des Kalendermonats anzupassen.

3. Für den Fall, dass der angepasste Preis den Ausgangspreis um mehr als 10 % übersteigt, hat der Käufer mit Wirksamwerden der Preisanpassung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der Preisanpassung betroffenen Mengen. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb einer Woche ab Kenntnis oder Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Preisanpassung ausgeübt werden.

III. Zahlung und Verrechnung
1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach DIN EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Käufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

3. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug fällig. Bei Überschreiten des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich sind wir berechtigt, eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem
erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf dessen wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, vereinbarte Vorleistungen zu verweigern sowie alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner die erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung.

5. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete
Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Bei Importgeschäften steht unsere Lieferverpflichtung zusätzlich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts von
Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, soweit wir ein ordnungsgemäßes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, jedoch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. bei Insolvenz unseres Vorlieferanten, von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden.

2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd und unter (üblichem) Vorbehalt (u.V. / u.ü.V.). Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen
Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien, Leistung von Anzahlungen, oder vom Käufer genehmigte Zeichnungen.

3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4. Der Käufer hat eine reibungslose Abnahme der Ware sicherzustellen und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse hinzuweisen. Der Käufer hat unverzüglich und
sachgemäß abzuladen und zu diesem Zweck Kranhilfe bzw. Stapler bereit zu halten. Wirken wir oder Dritte hierbei mit, geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und auf das Risiko des Käufers.

5. Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Kriege, Naturkatastrophen oder politische Unruhen und die damit verbundenen Auswirkungen, berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten.

6. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen (z.B. Antidumping- und Ausgleichsuntersuchungen, Anordnung einer
zollamtlichen Erfassung, o.ä.), Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel),
Pandemien und deren Auswirkungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche Erklärung in Textform von dem Vertrag zurücktreten.

V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist verpflichtet, die zur Erhaltung des Eigentumsvorbehalts – oder eines im Land seiner Niederlassung oder in einem davon abweichenden Bestimmungsland vergleichbaren Sicherungsrechts – erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und uns auf Verlangen nachzuweisen.

2. Es gelten die folgenden ergänzenden Regelungen:
a. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem
Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasseoder Bargeschäfte, die Zug-um-Zug abgewickelt werden.
b. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 2 a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 2 a.
c. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern,
vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffern 2 d. bis e. auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
d. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns
abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer
zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 2 b. haben, wird uns ein unserem
Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. 
e. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei
Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen,
wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde
Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung
erforderlichen Unterlagen zu geben.
f. Hat der Käufer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt er seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche gegen den Factor aus dem Ankauf und der Einziehung von Weiterveräußerungsforderungen, soweit sie die von uns gelieferten Waren betreffen, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
g. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs, zum Aussortieren oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
h. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

Vl. Güten, Maße und Gewichte
1. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Wir können die Gewichte auch ohne Wägung nach Länge und Breite und/oder theoretisch bestimmen, wobei wir die Maße nach anerkannten statistischen Methoden ermitteln. Wir sind ferner berechtigt, das theoretische Gewicht um 2 ½ % (Handelsgewicht) zum Ausgleich von Walz- und Dickentoleranzen sowie die Längen um die in den Normen festgelegten Toleranzen zu erhöhen und bei der Abrechnung ein Handelsgewicht von 8 kg/dm³ zugrunde zu legen.

2. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern keine Einzelverwiegung vereinbart ist, gilt das Gesamtgewicht der Lieferung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

VII. Prüfbescheinigungen / Abnahmen
1. Die Mitlieferung von Prüfbescheinigungen („Zeugnissen“) nach EN 10204 bedarf der Vereinbarung in Textform. Wir sind berechtigt, solche Bescheinigungen in Kopie zu
übergeben. Das Entgelt für Prüfbescheinigungen richtet sich mangels ausdrücklicher Vereinbarung nach unserer Preisliste bzw. der Preisliste des jeweiligen Ausstellers
(Lieferwerks).

2. Wenn eine Abnahme vereinbart ist oder entsprechende Werkstoffnormen eine solche vorsehen, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. dem von uns benannten Lager sofort nach
Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Der Käufer stellt sicher, dass wir in seinem Namen und für seine Rechnung bzw. seines Abnehmers die von ihm gewünschte
Abnahmegesellschaft beauftragen können. Soweit nichts anderes vereinbart, gilt diese Ermächtigung mit der Benennung einer Abnahmegesellschaft in der Bestellung als erteilt.
3. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
4. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

VIII. Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen
1. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die
Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen. Sofern nicht anders vereinbart, sind Abrufaufträge innerhalb von 365 Tagen seit Vertragsschluss abzuwickeln. Nach
Fristablauf sind wir berechtigt, die nicht abgerufene Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

2. Abrufaufträge verpflichten den Käufer zur Abnahme der dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge. Sofern nicht anders vereinbart, ist die gesamte Menge innerhalb
der im Vertrag festgelegten Frist abzurufen.

3. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

IX. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer. Unsere Lieferungen erfolgen, soweit nicht anders in Textform vereinbart, ab unserem Sitz.

2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Orte in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4. Bei Abrufaufträgen geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware zur Abholung auf den Käufer über. Im Übrigen geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Die Entladung und deren Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls vereinbart, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir im Übrigen nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden innerhalb einer angemessenen Frist an unserem Lager grundsätzlich ohne Vergütung zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer „circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über-/ Unterschreitung der Liefermengen von bis zu 10 %. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.

X. Haftung für Sachmängel
1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere nach den vertraglich vereinbarten Normen, Datenblättern, Werkstoffblättern oder sonstigen technischen Bestimmungen. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf
Prüfbescheinigungen gemäß DIN EN 10204 und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

2. Für eine bestimmte Verwendung der Ware übernehmen wir grundsätzlich keine Haftung.Vielmehr obliegt es grundsätzlich dem Käufer, die Eignung der Ware für die von ihm vorgesehene Verwendung selbst zu prüfen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir spätestens bei Kaufvertragsabschluss durch den Käufer in Textform von der vorgesehenen Verwendung in Kenntnis gesetzt wurden und dieser Verwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Unklare Angaben in Fertigungsvorgaben gehen zu Lasten des Käufers.

3. Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gem. Ziffer X.1 aufweist oder sich für die nach dem Vertrag in Textform vorausgesetzte Verwendung gem. Ziffer X.2 eignet, kann sich der Käufer nicht darauf berufen, dass sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Käufer erwartet hat. Insoweit ist unsere Haftung nach Maßgabe des Abschnitts XI dieser Bedingungen ausgeschlossen.

4. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die Pflicht zur Untersuchung der Ware nach
Ablieferung auch auf etwaige Prüfbescheinigungen nach oder entsprechend DIN EN 10204 erstreckt und uns Mängel der Ware und Prüfbescheinigungen in Textform anzuzeigen sind. Etwaige Transportschäden können nur berücksichtigt werden, soweit sie auf dem Lieferschein vermerkt sind. Es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen (AdSP). Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen

5. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Ware hat der Käufer die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware vor dem Einbau bzw. dem Anbringen zumindest stichprobenartig zu überprüfen und uns Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Käufer es vor dem Einbau bzw. dem Anbringen unterlässt, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen, stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.

6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Erfüllungsort für die
Nacherfüllung ist unser Sitz. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich und/oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

7. Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und
Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen. Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Käufer
durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. Darüber hinausgehende Kosten des Käufers für mangelbedingte Folgeschäden wie
beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen oder Neufertigungen sind keine unmittelbaren Aus-und Einbaukosten
und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet. Der Käufer ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der
Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.

8. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, nicht unverhältnismäßig sind. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen. Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, so ist der Aufwendungsersatz auf den angemessenen Betrag beschränkt. Nicht ersatzfähig sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft infolge einer Verarbeitung des Käufers vor dem Einbau nicht mehr vorhanden war. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde, übernehmen wir nicht.

9. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.

10. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht
unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

11. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er
üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels zu. Beim Verkauf von IIa-Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln nach Maßgabe des Abschnitts XI Nr. 2 dieser Bedingungen ausgeschlossen.

12. Vereinbarungen zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu unseren Lasten.
13. Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 445a BGB sind ausgeschlossen, es sei
denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. § 478 BGB bleibt unberührt.

XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung
haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, in Fällen grober Fahrlässigkeit
beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ferner gelten diese
Beschränkungen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Haftung und die Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, Fälle zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Fall einer Nacherfüllung beginnt die Verjährung nicht neu zu laufen, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt.

4. Im Falle eines Imports der Ware in Drittländer außerhalb der EU trägt der Käufer die Verantwortung für die Einhaltung der dortigen behördlichen Sicherheitsvorschriften und
gesetzlichen Bestimmungen zur Produkthaftung, die über die entsprechenden Europäischen Vorschriften und Bestimmungen hinausgehen. Werden wir wegen Verletzung dieser
Sicherheitsvorschriften oder gesetzlicher Bestimmungen in Anspruch genommen, ist der Käufer verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freistellen.

5. Im Rahmen seiner Verpflichtung gem. Ziffer 4. ist der Käufer verpflichtet, uns etwaige Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Abwehr der vorgenannten Ansprüche entstanden sind, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Erstattung von Anwalts- und Gerichtskosten.

XII. Schutzmaßnahmen
1. Soweit wir die für den Käufer bestimmten Waren in das Gebiet der Europäischen Union einführen, finden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 vom 31.01.2019 in ihrer jeweils gültigen Fassung für bestimmte Warenkategorien Zollkontingente Anwendung, bei deren Erschöpfung ein zusätzlicher Zollsatz von 25 % erhoben wird.

2. Unsere Verpflichtung zur Einfuhr der Waren in die Europäische Union sowie der vereinbarte Liefertermin steht daher unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt der beabsichtigten Einfuhr das betreffende Zollkontingent nicht erschöpft oder kritisch ist und dass deswegen kein Zusatzzoll und keine Sicherheitsleistung erhoben werden. Andernfalls sind wir berechtigt, den Liefertermin um bis zu 3 Monate zu verschieben, bis die Einfuhr wieder ohne Erhebung des Zusatzzolls möglich ist, z.B., weil neue Zollkontingente eröffnet werden.

3. Falls wir die Ware einführen und die Zollkontingente aber, ohne dass dies für uns am Tag der Einfuhr durch Einsicht in öffentlich zugängliche Dokumente erkennbar gewesen wäre, bereits am Tag der Einfuhr erschöpft, kritisch oder überbucht sind, trägt der Käufer den ggf. daraus resultierenden Zusatzzoll (ggf. den quotal auf ihn entfallenden Anteil) oder die entsprechende Sicherheitsleistung. Wir sind berechtigt, ihm die daraus resultierenden Mehrkosten zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis zu berechnen.

XIII. Exportkontrolle
1. Setzt die von uns zu erbringende Lieferung eine vorherige Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung einer Regierung und/oder staatlichen Behörde voraus oder ist die
Lieferung aufgrund nationaler oder internationaler gesetzlicher Regelungen, insbesondere Sanktionen, anderweitig beschränkt oder verboten, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Liefer- und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen so lange auszusetzen, bis die Genehmigung erteilt oder die Beschränkung bzw. das Verbot aufgehoben ist. Ist die Lieferung von der Erteilung einer Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung abhängig und wird diese nicht erteilt, sind wir jederzeit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen, die sich aus den in dieser Ziffer genannten Gründen ergeben, oder dafür, dass eine Lieferung aufgrund von Exportkontrollvorschriften überhaupt nicht durchgeführt werden kann, es sei denn uns ist insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Das gleiche gilt in Fällen des berechtigten Rücktritts nach dieser Ziffer.

2. Mit Vertragsschluss, spätestens durch Annahme der Lieferung versichert der Käufer, dass er keine Geschäfte mit den von uns gelieferten Gütern betreiben wird, die gegen anwendbare gesetzliche Ausfuhrbestimmungen und/oder geltende EU-Sanktionen verstoßen, und insbesondere Weiterlieferungen, Verbringungen und Ausfuhren der gelieferten Güter nur unter Einhaltung anwendbarer gesetzlicher Exportkontrollbestimmungen durchführen wird.

3. Der Käufer verpflichtet sich, sicherzustellen, dass in die Vertragsabwicklung keine Personen, Organisationen oder Einrichtungen involviert sind oder hierdurch gefördert werden,
die in den jeweils geltenden Anti-Terror- und Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinten Nationen aufgeführt sind. Dies gilt auch im Hinblick auf Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anti-Terror und Sanktionslisten anderer Regierungen aufgeführt sind (insb. US Denied Persons List, US Entity List, US Specially Designated Nationals List, US Debarred List).

XIV. Ergänzende Bedingungen für Lohnarbeiten
1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten sinngemäß auch für Lohnarbeiten.

2. Dem uns zur Bearbeitung übergebenen Material ist ein Lieferschein beizufügen. Dieser muss die folgenden Mindestangaben enthalten:
a. Bezeichnung des Materials, Stückzahl und Nettogewicht;
b. gewünschte Bearbeitung;
c. gewünschte Prüfverfahren;
d. weitere für den Erfolg der Bearbeitung notwendige Angaben oder Vorschriften.
Fehlen die erforderlichen Mindestangaben oder sind sie unvollständig oder unrichtig, führen wir die Bearbeitung nach bestem Ermessen durch.

3. Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein vertragliches Pfand- und Zurückbehaltungsrecht an dem aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Material zu. Das vertragliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Datenschutz
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen und die Zahlungen des Käufers ist Erfüllungsort unser Unternehmenssitz. Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand ist unser Unternehmenssitz. Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an jedem anderen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer findet in Ergänzung dieser Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNÜbereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.

3. Die Daten unserer Kunden werden von uns entsprechend den Vorgaben der DSGVO gespeichert und verarbeitet.

XVI. Verträge mit Verbrauchern
1. Alle im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen ergeben sich insbesondere aus diesen Verkaufsbedingungen, unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und unserer Annahmeerklärung. In unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltene Abbildungen oder Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit die darin enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

2. Sofern wir mit dem Käufer nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, ist der geschuldete Kaufpreis ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.

3. Der Käufer ist zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt
wurden, wir diese anerkannt haben oder wenn seine Forderungen unstreitig sind. Dasselbe gilt, wenn der Käufer Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht und/oder sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.

4. Unsere Liefertermine oder Lieferfristen sind ausschließlich unverbindliche Angaben, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden.

5. Soweit der gelieferte Gegenstand Mängel aufweist, sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware; hierfür ist uns eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Während der Nacherfüllung ist der Käufer nicht berechtigt, den Kaufpreis
herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten.

6. Die Verjährungsfrist für die in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche beträgt im Fall von gebrauchten Sachen 1 Jahr nach Ablieferung.

7. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag unser Eigentum.

8. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

XVII. Anwendbare Fassung
Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend.
Juli 2024